Hinter dem Krieg um das mehrheitlich armenische bewohnte Bergkarabach (Arzach) steht der Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht Bergkarabachs, der Bergkarabach-Armenier einerseits, und der Souveränität, dem Anspruch der Republik Aserbaidschan auf territoriale Integrität, andererseits.
Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Otto Luchterhandt kritisiert, dass zum Thema Bergkarabach sowohl von Medien, als auch von Völkerrechtlern, häufig gesagt wird, dass das Selbstbestimmungsrecht, gewissermaßen auf der einen Seite stehe, und auf der anderen Seite das von Aserbaidschan in Anspruch genommene Prinzip der territorialen Integrität. „Dies ist eine unrichtige Gegenüberstellung.“, sagt Dr. Otto Luchterhandt im Gespräch mit der Deutsch-Armenischen Juristenvereinigung e.V. (DEARJV)
„Das Prinzip der territorialen Integrität ist kein selbstständiges Prinzip der Charta der Vereinten Nationen, sondern es ist eingeordnet als ein Untergesichtspunkt, ein Aspekt der staatlichen Souveränität und des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten, und dieses Prinzip ist das Völkerrechtsprinzip und die territoriale Integrität hat eine untergeordnete Bedeutung. Ich möchte hinzufügen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker in Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen aufgeführt ist – ein oberstes Prinzip. Während die territoriale Integrität nur als ein Schutzgut, ein völkerrechtliches Schutzgut in Artikel 2 Nr. 4, nämlich als Schutzgut des Verbots der Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen genannt wird. (…) Hier zeigt sich eine Asymmetrie, die sehr sehr wichtig ist. Eine juristische Asymmetrie zwischen dem Selbstbestimmungsrecht, auf das sich die Karabach-Armenier einerseits berufen, und der territorialen Integrität, als Prinzip sozusagen, auf die sich die Republik Aserbaidschan beruft.“, so Jurist Dr. Luchterhandt der als Rechtswissenschaftler an der Fakultät der Universität Hamburg tätig ist.