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Armenien verklagt Aserbaidschan vor dem obersten UN-Gerichtshof

Foto: Reuters

Die Republik Armenien hat am Donnerstag vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, dem wichtigsten Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, ein Verfahren gegen die Republik Aserbaidschan wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) eingeleitet.

Die armenische Seite, als Antragstellerin, gibt an, dass „Aserbaidschan seit Jahrzehnten Armenier rassistisch diskriminiert“ und dass „infolge dieser staatlich geförderten Politik des Armenierhasses Armenier systematischer Diskriminierung, Massentötungen, Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren“, heißt es in einer Pressemitteilung des Internationalen Gerichtshofs.

Armenien zufolge richten sich diese Verstöße gegen Personen armenischer ethnischer oder nationaler Herkunft, unabhängig von ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit. In ihrem Antrag führt die armenische Republik an, dass „diese Praktiken im September 2020, nach der Aggression Aserbaidschans gegen die Republik Artsakh und Armenien, erneut in den Vordergrund traten“ und dass „Aserbaidschan während dieses bewaffneten Konflikts schwere Verstöße gegen das ICERD begangen hat“.

Der Klägerin zufolge hat Aserbaidschan „auch nach dem Ende der Feindseligkeiten“, d. h. nach dem am 10. November 2020 in Kraft getretenen Waffenstillstand, „weiterhin armenische Kriegsgefangene, Geiseln und andere inhaftierte Personen ermordet, gefoltert und misshandelt“, so der UN-Gerichtshof.

In der Pressemitteilung heißt es weiter: »In der Klageschrift erklärt Armenien unter anderem, dass Aserbaidschan „für die Verletzung des CERD, einschließlich der Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 7, verantwortlich ist“. Armenien gibt weiter an, dass „alle gutgläubigen Bemühungen Armeniens, Aserbaidschans Verletzungen der CERD durch andere Mittel zu beenden, fehlgeschlagen sind“. Armenien ersucht daher den Gerichtshof, „Aserbaidschan für seine Verstöße gegen das CERD zur Verantwortung zu ziehen, künftigen Schaden zu verhindern und den bereits entstandenen Schaden zu beheben“. Als Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichtshofs beruft sich der Antragsteller auf Artikel 36 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs und Artikel 22 des CERD, dem beide Staaten beigetreten sind.

Die Klageschrift enthält auch einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, der gemäß Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofs und den Artikeln 73, 74 und 75 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellt wurde.

Nach Angaben des Antragstellers zielt sein Antrag darauf ab, „die Rechte Armeniens und die Rechte der Armenier vor weiterem Schaden zu schützen und eine Verschlimmerung oder Ausweitung des Rechtsstreits zu verhindern, bis über die Begründetheit der in der Klage aufgeworfenen Fragen entschieden ist“.

Armenien ersucht daher den Gerichtshof, bestimmte vorläufige Maßnahmen „als eine Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit“ anzugeben.«

 

 

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