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Europäische Gerichtshof für Menschenrechte leistet sich juristische Fehlleistung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg (Foto: Keystone)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg (Foto: Keystone)


Laut einem Urteil der kleinen Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz mit der Verurteilung des türkischen Nationalisten Dogu Perincek, wegen seiner Leugnung des Völkermords an den Armeniern, das Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt.

Dogu Perincek, Präsident der türkischen Arbeiterpartei, hatte 2005 bei mehreren Reden in der Schweiz den Genozid von 1915 bis 1917 an den Armeniern im Osmanischen Reich als „internationale Lüge“ bezeichnet. Die Schweizer Justiz verurteilte ihn dafür wegen Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe.
Zudem wurde der Nationalist Dogu Perincek im August 2013 unter anderem wegen Verschwörung und Putschplänen gegen die Regierung der Türkei von einem türkischen Gericht zu lebenslanger Haft verurteilt und befindet sich derzeit im Gefängnis.
Urteil des EGMR erfreut Rassisten und Hetzer
Prof. Dr. iur. Marc Forster, RA ist Strafrechtsdozent an der Universität St.Gallen/Schweiz (Law School) und wissenschaftlicher Berater am Schweizerischen Bundesgericht. In einer Veröffentlichung gibt Forster an, dass die EGMR-Rechtsprechung mit seinem Entscheid im Fall Dogu Perincek „an einem bisher unerreichten Tiefpunkt angelangt“ ist. „Das Urteil wird Rassisten, Geschichts-Revisionisten und politische Hetzer hoch erfreuen. Es wird sie ermuntern, historisch belegte Völkermorde an Minderheiten und Ethnien öffentlich, systematisch und auf diffamierende Weise zu leugnen oder zu rechtfertigen.“, so der Rechtsanwalt.
Der Einschätzung des EGMR nach, habe Perincek mit seinen Äußerungen weder die Armenier und deren Andenken an Hunderttausende Verfolgte und Getötete herabgewürdigt, noch zu Rassenhass oder Gewalt aufgerufen. Auch habe er die öffentliche Ordnung nicht ernsthaft gefährdet.
Laut Marc Forster, „wedelt der Gerichtshof [hier] begriffsjuristischen Staub auf, anstatt zwischen grundrechtlichen, strafrechtlichen und kriminalpolitischen Fragestellungen zu differenzieren. […] Wer die Tatsachen verdreht und Opfer zu Tätern macht, diffamiert und verhöhnt die Opfer aufs Gröbste. Hinzu kommt, dass Perincek agitatorisch, polemisch und aggressiv aufgetreten ist. Seine öffentliche Vortragstournee in drei verschiedenen Gemeinden in der deutschen und französischen Schweiz war offensichtlich als bewusste Provokation inszeniert. Perincek leugnete und verdrehte historische Fakten zu propagandistischen (nationalistischen) Zwecken. Seine reisserischen Auftritte mussten auf die in der Schweiz lebenden Armenier beleidigend, diffamierend und hetzerisch wirken.“
Argumente des EGMR überzeugen nicht
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterschied in seinem Urteil zwischen dem Völkermord an den Armeniern und dem Holocaust. Die Leugnung letzteres sei entgegen der Leugnung des Armeniergenozids nach Ansicht des EGMR durchaus strafbar. Die Mehrheit der europäischen Staaten hat den Völkermord an den Armeniern offiziell anerkannt und auch auf historisch-wissenschaftlicher Ebene herrscht ein Konsens. Alleine 126 Historiker haben den Völkermord an den Armeniern am 9. Juni 2000 öffentlich in der New York Times anerkannt und forderten westliche Demokratien auf dies ebenfalls zu tun.
Entgegen dieser Fakten argumentierte der EGMR, das es in der Wissenschaft und der Öffentlichkeit keinen Konsens zum Genozid an den Armeniern gebe, da ihn „nur“ 20 von 190 Staaten anerkannt hätten.
Für den Rechtsanwalt Dr. Marc Forster stellt „eine solche Argumentation die Aufgabe des Strafrichters auf den Kopf: Bei der Anwendung der Strafbestimmungen gegen Genozid (Art. 264 StGB) und Leugnen von Genozid (Art. 261bis Abs. 4 StGB) muss der Strafrichter beurteilen, ob nach den historisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem Völkermord auszugehen ist. Die Frage, welche Staaten und Behörden aus politischen Überlegungen die historischen Fakten offiziell anerkannt haben, kann dabei keine massgebliche Rolle spielen.“
Zu erwähnen sei jedoch, dass vier der insgesamt acht Mitglieder der Kleinen Kammer in einem Sondervotum eine abweichende Meinung zum Urteil präsentiert haben. Darunter der Präsident Guido Raimondi sowie die Richter András Sajó, Nebojša Vučinić und Paulo Pinto de Albuquerque.
Die Schweiz hat nun drei Monate Zeit, um gegen das Urteil Widerspruch einzulegen. Für Rechtsanwalt Marc Forster ist klar: „Ein Weiterzug des Urteils an die Grosse Kammer des EGMR durch die Schweiz drängt sich geradezu auf.“

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