Bereits am 7. Juli 1988 verurteilte das Europäische Parlament in einem gemeinsamen Beschluss, die antiarmenischen Pogrome in Aserbaidschan; stellte eine Bedrohung der Sicherheit für die in Aserbaidschan lebenden Armenier fest und unterstützte die Forderung der Bergkarabach-Armenier nach Wiedervereinigung mit der Armenischen SSR.
Nachfolgend die Resolution des EU-Parlaments im Wortaut:
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„Das Europäische Parlament,
…unter Hinweis auf die jüngsten öffentlichen Demonstrationen in Sowjet-Armenien, bei denen die Wiedervereinigung der Region Bergkarabach mit der Republik Armenien gefordert wurde,
…unter Hinweis auf den historischen Status der autonomen Region Bergkarabach (deren Bevölkerung heute zu 80 % aus Armeniern besteht) als Teil Armeniens, auf die willkürliche Einbeziehung dieses Gebiets in Aserbaidschan im Jahr 1923 und auf das Massaker an Armeniern in der aserbaidschanischen Stadt Sumgait im Februar 1988, …
… in der Erwägung, dass die sich verschlechternde politische Lage, die zu antiarmenischen Pogromen in Sumgait und schweren Gewalttaten in Baku geführt hat, an sich schon eine Bedrohung für die Sicherheit der in Aserbaidschan lebenden Armenier darstellt,
1. verurteilt die Gewalt gegen armenische Demonstranten in Aserbaidschan;
2. unterstützt die Forderung der armenischen Minderheit nach Wiedervereinigung mit der Armenischen SSR;
3. fordert den Obersten Sowjet auf, die Kompromissvorschläge der armenischen Delegierten in Moskau zu studieren, die vorschlugen, dass Bergkarabach vorübergehend von der zentralen Verwaltung in Moskau, vorübergehend mit der Russischen Föderation vereinigt wird oder vorübergehend unter der Autorität einer „präsidialen Regionalregierung“ gestellt wird;
4. fordert die sowjetischen Behörden ferner auf, die Sicherheit der 500.000 Armenier zu gewährleisten, die derzeit in Sowjet-Aserbaidschan leben, und um sicherzustellen, dass diejenigen, die zur Anstiftung oder Teilnahme an den Pogromen gegen die Armenier für schuldig befunden werden, nach sowjetischem Recht bestraft werden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Resolution dem Rat, der Kommission und der Regierung der Sowjetunion zu übermitteln.“