Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Beschwerden gegen die Armenien-Resolution des Bundestags abgewiesen. Es sei „nicht ersichtlich“, dass ein in Deutschland lebender türkischer Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt würde.
Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden gegen die Armenien-Resolution des Bundestags abgewiesen. Es sei „nicht ersichtlich“, dass ein in Deutschland lebender türkischer Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sein könnte, heißt es in dem am Montag veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe. (Az: 2 BvR 1383/16) Der Bundestag hatte am 2. Juni 2016 die von 1915 im damaligen Osmanischen Reich an den Armeniern und anderen christlichen Minderheiten begangenen Massaker mit überwältigender Mehrheit (mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung) als Völkermord eingestuft. Aus Protest beorderte die Türkei ihren Botschafter in Berlin für vier Monate nach Ankara zurück. Acht Türken, zumindest teilweise mit Wohnsitz in Deutschland, legten Verfassungsbeschwerden ein.
Das Bundesverfassungsgericht wies nun alle acht Beschwerden ab und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführer hätten eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt, heißt es jeweils in den gleichlautenden Beschlüssen. Die Möglichkeit solcher Grundrechtsverletzungen sei zudem insgesamt „auch nicht ersichtlich“, so das Gericht.
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